Familienbeihilfe

Zuständige Stelle ist das Wohnsitzfinanzamt.

Verfahrensablauf seit 1. Mai 2015:

Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes. Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst. Anschließend werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres (Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters) der Finanzverwaltung übermittelt. Die Finanzverwaltung wird auf Basis der vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüfen, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen. Ist dies der Fall, brauchen die Eltern nichts weiter zu tun und weder einen Familienbeihilfenantrag auszufüllen noch mit ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie erhalten von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben, das sie über den Familienbeihilfenanspruch für ihr Kind informiert. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf ihr Konto überwiesen. Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen, wie beispielsweise die Kontonummer (IBAN, BIC), dann werden die Eltern ersucht, die fehlenden Daten bekannt zu geben bzw. noch offene Fragen zu beantworten. Auch in diesem Fall muss kein Familienbeihilfenantrag gestellt werden. Es genügt, das Informationsschreiben mit den Antworten und eventuellen Nachweisen zurückzuschicken. Sollte es nach Zusendung des Informationsschreibens seitens der Eltern trotzdem noch Fragen geben, können sie sich an das Infocenter ihres Finanzamtes wenden. Diese Neuerung bei der Familienbeihilfe trägt maßgeblich zur Verwaltungsvereinfachung bei. Behördenwege werden so weit wie möglich erspart und im Sinne der Bürgerorientierung wird die Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbetrag rascher ausbezahlt.

Weitere Informationen rund um das Thema Geburt finden sich  auf help.gv.at.