Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeabgabe
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Für zugelaufene Hunde muss eine Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist bei der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung zu erstatten und die Hundeabgabemarke abzugeben bzw. wenn dies nicht möglich ist, in der Meldung Auskunft über den Verbleib der Hundeabgabemarke zu erstatten. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund € 6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.

In der Hundeabgabe ist das Entgelt für die Hundeabgabemarke nicht enthalten.

Hundeabgabemarke
Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen. Die Hundeabgabemarke für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss in einer, sich von den anderen Hundeabgabemarken deutlich unterscheidbaren, rötlichen Farbe ausgestaltet sein.
Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
 

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten:

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;
  • Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);
  • Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;
  • Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
  • Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;
  • Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;
  • Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;
  • Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
  • Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, sofern die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;
  • Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;
  • Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  • Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)
  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig. 

Höhe der Hundeabgabe in Hohenruppersdorf:

  • für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential jährlich € 100,-/Hund
  • für Nutzhunde jährlich € 10,00/Hund
  • für alle übrigen Hunde jährlich € 20,-/Hund

Für die Hundeabgabemarke sind € 3,50 zu erstatten.

Zuständig