Strafregisterbescheinigung

Die Strafregisterbescheinigung kann – unabhängig vom Hauptwohnsitz – bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während der Parteienverkehrszeiten möglich. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat – außer bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (E-Signatur) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.

Kosten:

28,60 Euro Bundesgebühr (14,30 Euro für den Antrag, 14,30 Euro Zeugnisgebühr) plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei der Antragstellung. Wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll, entfällt die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro und die Bescheinigung kostet somit 16,40 Euro.

Zuständig