Wasserabgabenordnung

08.08.2002

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 12 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 folgende

Wasserabgabenordnung

für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Marktgemeinde Hohenruppersdorf.

§ 1

In der Marktgemeinde Hohenruppersdorf werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:

a) Wasseranschlußabgaben;

b) Ergänzungsabgaben;

c) Sonderabgaben;

d) Bereitstellungsgebühren;

e) Wasserbezugsgebühren.

§ 2

Wasseranschlußabgabe für den Anschluß an die öffentliche Gemeindewasserleitung

1.    Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgaben für den Anschluß an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasser-leitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (109.- €), das ist mit 5,45.- € festgesetzt.

2.    Gemäß § 6 Abs. 5 (6) des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von 1.155.500.- € und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 10.600 lfm zugrundegelegt.

§ 3

Ergänzungsabgabe

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungs-gesetzes 1978 berechnet.

§ 4

Sonderabgaben

1.    Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und aus diesem Grund die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.

2.    Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

3.    Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 5

Bereitstellungsgebühren

1.    Der Bereitstellungsbetrag wird mit 4.- € pro m³/h festgesetzt.

2.    Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag:

Wassermesser-                                 Bereitstellungs-                                  Bereitstellungs-

Nennbelastung             mal                betrag                            =                 gebühr in €

in m³/h                                               in € pro m³/h

          3                                                       4.-                        =                 12.-

          20                                                     4.-                        =                 80.-

§ 6

Wasserbezugsgebühren

1.    Die Wasserbezugsgebühren werden für die Liegenschaft, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt ist, nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des NÖ Gemeinde-wasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

2.    Für die im Abs. 1 genannten Liegenschaften wird die Grundgebühr für 1 m³ Wasser mit 1,25 € festgesetzt.

3.    Die Wasserbezugsgebühren sind für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, daß die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 2 vervielfacht wird. Dieser Betrag wird auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufgeteilt.

§ 7

Entstehung des Abgabenanspruches, Ablesungszeitraum, Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr

1.    Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld der Bereitstellungs- und Wasserbezugsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 des NÖ Gemeindewasser-leitungsgesetzes 1978.

2.    Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesezeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember. Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:
                                           1. vom 1.1. bis 31.3.
                                           2. vom 1.4. bis 30.6.
                                           3. vom 1.7. bis 30.9.
                                           4. vom 1.10. bis 31.12.
Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die vorgenannten Teilzahlungszeiträume aufgeteilt, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festgesetzt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Im letzten Teilzahlungszeitraum jedes Kalenderjahres erfolgt die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt.

3.    Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

4.    Die Entrichtung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühr hat durch Einzahlung mittels Zahlschein auf ein Konto der Gemeinde bei der Weinviertler Volksbank, Geschäftsstelle Hohenruppersdorf, oder bei der Raiffeisenbank im Weinviertel oder bar an der Gemeindekasse zu erfolgen.

§ 8

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer gelangt gesondert zu den Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren zur Verrechnung.

§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserabgaben-ordnung vom 16. Oktober 1995 außer Kraft.

Hohenruppersdorf, am 8. August 2002

                                                                                                        Der Bürgermeister: